Neue Regelungen für Immunisierte

CDU-Landtagsabgeordnete Romina Plonsker: „Bei den immunisierten Personen gilt es nun, weitere einheitliche Regelungen auf der Grundlage der verabredeten Vorlage des Bundes zu treffen“

 
Eine neue Entscheidung wurde nun auch für vollständig immunisierte Personen getroffen. Vollständig Geimpfte und Genese werden demnach den negativ Getesteten dort gleichstellt, wo in der Bundesnotbremse sowie in der NRW-Coronaschutzverordnung solche Regelungen bestehen.
 
Demgemäß ersetzt eine nachgewiesene Immunisierung durch Impfung oder Genesung den Nachweis eines negativen Testergebnisses beispielsweise bei dem so genannten „Click and Meet“ im Einzelhandel, dem Besuch der Außenbereiche von Zoos und Botanischen Gärten oder bei den zulässigen sogenannten körpernahen Dienstleistungen. Ebenso angepasst wurden die Coronabetreuungsverordnung und die Coronaeinreiseverordnung, so dass auch die Testpflicht in Schulen und das Erfordernis der Freitestung von einer Einreisequarantäne für Geimpfte und Genesene entfallen.
 
Romina Plonsker: „Bei den immunisierten Personen gilt es nun, weitere einheitliche Regelungen auf der Grundlage der verabredeten Vorlage des Bundes zu treffen. Für diese Gespräche und Entscheidungen habe ich vollstes Vertrauen in unseren Ministerpräsidenten Armin Laschet.“
„Dennoch gibt es auch aufgrund der hohen Inzidenz im Rhein-Erft-Kreis von 180,6 (Stand: 06.05.2021) keinen Grund zur Nachlässigkeit. Lassen Sie uns gemeinsam für mehr Angebote bei Bildung, Kultur, Handel und Gastronomie kämpfen,“ so Romina Plonsker abschließend.
 
Hintergrund zum Nachweis der Immunisierung:
1. Nachweis einer vor mindestens 14 Tagen abgeschlossenen vollständigen Impfung gegen COVID-19 mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff,
2. Nachweis eines positiven Testergebnisses, das auf einer Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) beruht und mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegt, oder
3. Nachweis eines positiven Testergebnisses nach Nummer 2 in Verbindung mit dem Nachweis der mindestens 14 Tage zurückliegenden Verabreichung mindestens einer Impfstoffdosis gegen COVID-19 mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff.